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Unser Sortiment besteht ausschließlich aus geprüften, zertifizierten und fachgerecht importierten Produkten. Alle Zertifikate und Nachweise können auf Nachfrage bereitgestellt werden.

Dr. Germany24 ist eine Marke von der Ruhr Tech Handels GmbH, einem jungen und engagiertem Unternehmen mitten im Herzen des Ruhrgebiets. Unsere Firma befindet sich in Dortmund-Lindenhorst.

Mit unserer Gründung im Jahr 2018 sind wir stetig gewachsen und haben unser Sortiment erweitern können.


Wir betreiben einen Großhandel mit dem Schwerpunkt Pflege, Hygiene, Desinfektion und persönlicher Schutzausrüstung. Unser Sortiment bietet Bedarf für den persönlichen Gebrauch und für medizinische Versorgungen in Krankenhäusern, Ärzten, Kliniken, Einrichtungen und Firmen.

 

Vorallem seit der Corona-Pandemie setzt sich unser Unternehmen in der Prävention der Ausbreitung des Corona-Virus vielseitig ein.

Unser Ziel ist es einen positiven Beitrag im Gesundheitsbereich zu leisten, zumal es in Zeiten einer Pandemie viel wichtiger geworden ist Zusammenzuhalten und für das Wohlbefinden der
Mitmenschen zu sorgen. 

 

Uns als Unternehmen sind Umweltbewusstheit und Nachhaltigkeit sehr wichtig. Deshalb unterstützen wir Projekte wie Baumpflanzungen, um unseren durch Produktversand entstandenen CO2-Verbrauch zu neutralisieren. Außerdem möchten wir, dass unsere Kunden mit einem guten Gewissen bei uns bestellen können.
Wir versuchen unseren Kunden die bestmöglichen Angebote und Lieferkonditionen zu einem guten Preis anzubieten. Über 1000 Kunden vertrauen der Ruhr Tech Handels GmbH und der dazu gehörigen Marke Dr.Germany.

Werden Sie gerne ein Teil von uns und profitieren Sie von unseren Preisangeboten!

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Corona-Schutzmaßnahmen – ab Oktober 2022

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

 

Bundesweite Regelungen

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

 

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
  • Testpflicht:in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neue Informationen zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

– wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

 

Quelle: bundesregierung.de

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