Seni Fix Comfort Fixierhose | 5er Pack | Größe: 3XL

  • PZN: 10790807
  • Menge: 5 Stück
  • Größe: 3X-Large
  • Umfang: 120-175 cm
  • Hilfsmittelnr.:15.25.02.1129
  • Artikelnr.: SE-092-3X05-003
Menge ab Packungspreis Basispreis
1 5,35 1,070 /Stk.
20 5,25 1,050 /Stk.
40 5,15 1,030 /Stk.
60+ 5,05 1,010 /Stk.

Unser Preis:

5,35

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Art-Nr.: SE-092-3X05-003-1 Kategorie
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Produkt Beschreibung

Seni Fix Comfort Fixierhose | Elastische Netzhose | Unisex

Seni Fix Comfort sind elastische Netzhosen die speziell zur Fixierung von anatomisch geformten Vorlagen San Seni, größeren Einlagen Seni Lady sowie Stuhlvorlagen San Seni Alvi entwickelt wurden. Durch die Befestigung der Vorlage bzw. Einlage wird ein Verrutschen vermieden, wodurch ein höherer Tragekomfort gewährleistet wird. Die Netzhosen sind sowohl für Männer als auch für Frauen geeignet. Im Gegensatz zu den Seni Fix Plus sind die Seni Fix Comfort etwas länger und feinmaschiger.

 

Vorteile und Eigenschaften von Seni Fix Comfort

  • elastisch – optimale Anpassung an den Körper
  • waschbar – ideal zum mehrmaligen Gebrauch
  • Nähte auf der Außenseite – schützen die Haut vor mechanischen Reizungen
  • Manschetten aus Microfaser – verhindern den Druck auf die Oberschenkel
  • höhere Taille – eine noch bessere Fixierung von großen Urineinlagen
  • aus einem hautfreundlichen Stoff hergestellt
  • latexfrei und so besonders Hautfreundlich
  • ideal auch bei Personen mit Übergewicht
  • Materialzusammensetzung: Polyester 97%, Elastan 3%

 

Aufbewahrung:

Die Seni Fix Comfort Netzhosen sollten in einem trockenen und gut belüfteten Raum bei einer Temperatur von 5 bis 35°C und Raumfeuchtigkeit von 25% bis 75% in Originalverpackung gelagert werden.

 

Größentabelle:

Hüftumfang Seni Fix Comfort:

Größe Hüftumfang
S 65 – 100 cm
M 70 – 110 cm
L 75 – 120 cm
XL 80 – 130 cm
XXL 85 – 140 cm
3XL 125 – 165 cm
4XL 140 – 180 cm

 

Logistik:

Seni Fix Comfort 3X- Large:

  • Artikelnummer: SE-092-3X05-003
  • Menge Stück in Verpackung: 5
  • Menge VE in Transportverpackung: 20

 

 

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Corona-Schutzmaßnahmen – ab Oktober 2022

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

 

Bundesweite Regelungen

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

 

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
  • Testpflicht:in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neue Informationen zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

– wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

 

Quelle: bundesregierung.de

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