WANTAI | SARS-CoV-2 Schnelltest Lolli und Nasaltest | Verfallsdatum: 03/2024

  • Erkennt Mutationen
  • Lollipop Testmethode
  • Einfache Handhabung
  • Geeignet für Laien & Kinder
  • Testergebnis in 15 Minuten
  • Hohe Sensitivität & Spezifität
  • BFARM gelistet & PEI evaluiert
Menge ab Packungspreis Basispreis
1 0,99 0,990 /Stk.
100 0,85 0,850 /Stk.
200 0,82 0,820 /Stk.
300 0,79 0,790 /Stk.
500 0,65 0,650 /Stk.
1.000+ 0,55 0,550 /Stk.

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WANTAI SARS-CoV-2 Antigenschnelltest für Laien | einzelverpackt

Verfallsdatum: 03/2024

Der Hersteller erklärt, dass der WANTAI SARS-CoV-2 Ag Schnelltest (kolloidales Gold) die folgenden von der WHO als besorgniserregend aufgeführten SARS-CoV-2-Virusvariante nachweisen kann:

  • Variante Gamma P.1
  • Variante Delta B.1.617.2
  • Variante Omikron B.1.1.529 (Umfasst BA.1, BA.2, BA.3, BA.4, BA.5 und absteigende Abstammungslinien)
Der WANTAI Laientest wird mithilfe einer Speichelentnahme unter der Zunge oder einem Abstrich im vorderen Nasenraum durchgeführt.
Die Probeentnahme ist somit schmerzfrei und kann auch als Lolli Test für Kinder angewandt werden. Die Proben und die Auswertung des Test muss mit Hilfe eines Erwachsenen durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass bei unsachgemäßer Probenentnahme die Gefahr von Verletzungen oder falschem Ergebnis besteht. Bitte die Probe bei jungen Testpersonen unter Überwachung der Eltern sorgfältig durchführen.
Durch die hohe Sensivität des Tests, können schon kleine Mengen des Virus erkannt und ausgewertet werden.

Ihre Vorteile:

  • Ebenfalls zur Testung von Kindern ab 0 Jahren  geeignet
  • Zwei Methoden zur Probenentnahme:
    – Spucktest im Mund (Lollitest)
    –  Abstrich im vorderen Nasenraum
  • Sensitivität: 89,76%
  • Spezifität: 99,61%
  • Hohe Spezifität
  • Sehr empfindlich bei hoher Viruslast
  • erkennt Mutationen
  • schnelle und zuverlässige Testergebnisse in nur 15 Minuten

 

 WANTAI SARS-CoV-2 Ag Schnelltest (kolloidales Gold) kann folgende von der WHO als besorgniserregend aufgeführten SARS-CoV-2-Virusvarianten nachweisen :

  • Variante Alpha B.1.1.7
  • Variante Beta B.1.351
  • Variante Gamma P.1
  • Variante Delta B.1.617.2
  • Variante Omikron B.1.1.529 (Umfasst BA.1, BA.2, BA.3, BA.4, BA.5 und absteigende Abstammungslinien.)

Spezifikationen:

  • Kolloidaler Gold-Methode
  • Probenmaterial: Speichel und Nasal
  • Packungsgröße: 1 Test in einer Verpackung
  • Lagerung: 2- 30°C
  • Haltbarkeit: 18 Monate

 

Inhalt:

  • 1x Testkassette (einzeln verpackt)
  • 1x steriler Tupfer
  • 1x Pufferlösung integriert inkl. Tropenverschluss
  • 1x DE Gebrauchsanweisung
  • 1xverschließbarer Plastikbeutel zur Entsorgung

Hinweis: 

  • als Laientest anerkannt
  • gelistet BfArM: AT1265/21
  • Evaluiert durch das RKIs und des Paul-Ehrlich-Instituts
  • PZN – 17893717
  • CE 2854

 

 

Herstellerinformation:

Beijing WANTAI Biological Enterprise Co.Ltd.

 

Gebrauchsanweisung:

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Corona-Schutzmaßnahmen – ab Oktober 2022

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

 

Bundesweite Regelungen

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

 

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
  • Testpflicht:in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neue Informationen zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

– wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

 

Quelle: bundesregierung.de

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