Safecare Bio-Tech | Covid-19 Selbsttest | Verfallsdatum : 10.2027

  • Geeignet für Laien
  • Testvorgang Nasal
  • Erkennt Mutationen
  • Einfache Handhabung
  • Testergebnis in 15 Minuten
  • Hohe Sensitivität & Spezifität
  • BFARM gelistet & PEI evaluiert
Menge ab Packungspreis Basispreis
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COVID-19 Safecare Antigen-Nasal Laien-Schnelltest (Selbsttest) , 1 Stück , Verfallsdatum : 10.2027

Qualitativer Nachweis von SARS-CoV-2 / COVID-19 Antigenen

Der COVID-19 Antigen Schnelltest ist eine Lateral-Flow-Immunoassay-Methode zum qualitativen Nachweis von SARS-CoV-2-Nucleocapsid-Antigenen im vorderen Nasenabstrich von Personen, bei denen der Verdacht von auf eine COVID-19-Infektion besteht.

Die Probe wird aus dem vorderen Nasenbereich entnommen und auf die beigelegte Testkassette aufgetragen. Der Test arbeitet nach dem Lateral-Flow Prinzip und zeigt innerhalb von 15 Minuten an, ob COVID-19 Antigene in der Probe vorhanden sind.

 

  • CE zertifizierter und erstattungsfähiger Test gelistet auf EU Common list of COVID-19 rapid antigen tests – Nr.: 1490, Zertifiziert: CE1434 und durch das Paul-Ehrlich-Institut: evaluiert .
  • Ergebnis nach 15 Minuten
  • Zuverlässiges Ausschließen einer Sars-CoV-2 Infektion mit hoher Genauigkeit
  • Durchführbar mithilfe eines vorderen Nasenabstrichs
  • Der Test ist als Point of Care (POC) entwickelt. Es werden keine Gerätschaften benötigt, alle Verbrauchsmaterialien sind enthalten

 

Testprinzip

Der Antigen Schnelltest kann anders als ein Antikörper Test den Erreger von COVID-19, den Coronavirus SARS-CoV-2, direkt nachweisen. Dabei weist er die Proteine des Virus (die Antigene) nach. Diese sind im vorderen Nasenabstrich anzufinden, wenn sich der Virus dort repliziert. Der Antigen Schnelltest ist somit ähnlich wie der PCR-Test insbesondere in der Anfangsphase der Infektion sensitiv. Dabei kann er auch ähnlich wie der PCR-Test eine Virusinfektion anzeigen, bevor Symptome auftreten.

 

Daten

  • Assay Typ: Lateral Flow PoC Test
  • Test Typ: Qualitativ
  • Dauer: ca. 15 Minuten
  • Lagertemperatur: 4 – 30°C
  • Sensitivität: 99,4 %
  • Spezifität: 100 %
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Corona-Schutzmaßnahmen – ab Oktober 2022

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

 

Bundesweite Regelungen

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

 

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
  • Testpflicht:in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neue Informationen zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

– wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

 

Quelle: bundesregierung.de

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