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MaiMed® MyClean DS Schnelldesinfektion – Neutral | 500 ml

  • Gebrauchsfertige, alkoholische Schnelldesinfektion
  • Für wischbeständige Flächen & nichtinvasive Medizinprodukte
  • Wirksam gegen Bakterien, Viren (inkl. Noro, Rota, Corona) & Pilze
  • Aldehydfrei, parfümfrei, rückstandsfreie Trocknung
  • VAH-gelistet & HACCP-konform
Menge ab Packungspreis Basispreis
1 2,69 0,005 ml
18 2,59 0,005 ml
36 2,39 0,005 ml
54+ 2,29 0,005 ml

Unser Preis:

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PZN: 10305717
EAN: 4046153115983
Art-Nr.: 79609 Kategorien: ,
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Produktbeschreibung:

Das MaiMed® MyClean DS Schnelldesinfektion 500ml – Neutral ist ein hochwirksames, alkoholfreies Händedesinfektionsmittel, das speziell für die schnelle und gründliche Desinfektion von Haut und Händen entwickelt wurde. Die neutrale Formel ohne Alkohol und Aldehyde gewährleistet eine sanfte, hautfreundliche Anwendung, ohne die Haut auszutrocknen oder zu reizen.

Dieses Desinfektionsmittel eignet sich ideal für den Einsatz in der Pflege, Gastronomie, medizinischen Einrichtungen und allen Bereichen, die höchste Hygienestandards erfordern. Durch die schnelle Wirkung und den angenehmen neutralen Duft ist es besonders benutzerfreundlich. Es wirkt zuverlässig gegen eine Vielzahl von Krankheitserregern und ist eine perfekte Wahl für den täglichen Gebrauch in sensiblen Bereichen.

Produkteigenschaften:

  • Inhalt: 500 ml
  • Formulierung: Neutral, ohne Alkohol und Aldehyde
  • Vorteile: Schnelle Desinfektion, hautfreundlich, ideal für den professionellen Einsatz
  • Einsatzgebiete: Pflege, Gastronomie, medizinische Einrichtungen, hygienische Anforderungen
  • Hygienestandards: Für den Einsatz in Bereichen mit hohen Hygieneanforderungen
  • Anwendungsbereich: Haut- und Händedesinfektion
Gewicht 0,52 kg
Größe 24 × 8 × 5 cm
Größe

500 ml Flasche, 1 Liter Flasche, 5 Liter Kanister, 10 Liter Kanister

Warnhinweise und Sicherheitsinformationen:

Technisches Datenblatt 79609

sdb-maimed-myclean-ds-neutral 79609

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Corona-Schutzmaßnahmen – ab Oktober 2022

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

 

Bundesweite Regelungen

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

 

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
  • Testpflicht:in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neue Informationen zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

– wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

 

Quelle: bundesregierung.de

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