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Meditrade Duozid® Desinfektionstücher – Hände- & Flächendesinfektion, gebrauchsfertig

Meditrade Duozid® Desinfektionstücher – gebrauchsfertige Einwegtücher für Hände & Flächen.
Schnell wirksam (30 Sek.), aldehydfrei & materialschonend.
Ideal für medizinische Bereiche, Pflegeeinrichtungen und die Pflegebox für erstattungsfähige Pflegehilfsmittel.

Unser Preis:

Aktueller Preis ist: 3,49€. Ursprünglicher Preis war: 4,99€

Zzgl. 19% Mehrwertsteuer
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Lieferzeit: ca. 2-3 Werktage
Art-Nr.: 6911003 Kategorie
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Meditrade Duozid® Desinfektionstücher

Gebrauchsfertige Einwegtücher zur schnellen und effektiven Desinfektion von Händen und Oberflächen.

✅ Produkteigenschaften

  • 2-in-1 Anwendung: Für Hände- und Flächendesinfektion
  • Breites Wirkungsspektrum: Bakterizid, fungizid & begrenzt viruzid
  • Schnelle Einwirkzeit: Bereits nach 30 Sekunden wirksam
  • Aldehydfrei & materialschonend
  • Einmalverwendung: Maximale Hygiene
  • Praktisches Format: Ideal für unterwegs & den professionellen Einsatz

📌 Anwendungsbereiche

  • Händedesinfektion nach EN 1500
  • Flächendesinfektion in medizinischen & hygienisch sensiblen Bereichen
  • Geeignet für empfindliche Oberflächen wie Edelstahl, Kunststoff & Glas

🧪 Inhaltsstoffe (pro 100g)

  • 60g Propan-2-ol
  • 0,5g D-Gluconsäure (Verbindung mit N,N“-bis(4-Chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13-tetraazatetradecandiamidin (2:1))

⏳ Einwirkzeiten

  • Bakterizid (EN 13727 / EN 16615): 30 Sekunden
  • Fungizid (C. albicans – EN 13624 / EN 16615): 30 Sekunden
  • Begrenzt viruzid (EN 14476): 30 Sekunden
  • Rotavirus (EN 14476): 45 Sekunden

📦 Produktdetails

  • Tuchgröße: ca. 23 × 14,5 cm
  • Verpackung: 50 Tücher pro Packung
  • Haltbarkeit: 3 Jahre ungeöffnet, 21 Tage nach Anbruch
  • Regulierung: Biozid-Nr.: N-113840 | EN ISO 13485:2016 zertifiziert

⚠️ Wichtiger Hinweis

Nur für den Einmalgebrauch. Kühl und trocken lagern, vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.

 

Gewicht 0,8 kg
Größe 23,5 × 14,5 × 5 cm
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen:

 

⚠️ Warnhinweise & Sicherheitsinformationen

🚨 Gefahrenhinweise (H-Sätze)

  • H226 – Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
  • H319 – Verursacht schwere Augenreizung.
  • H336 – Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
  • H412 – Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

🔹 Sicherheitshinweise (P-Sätze)

  • P101 – Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
  • P102 – Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
  • P210 – Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
  • P305 + P351 + P338 – BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
  • P312 – Bei Unwohlsein Arzt oder Giftinformationszentrum anrufen.
  • P501 – Inhalt und Behälter gemäß lokalen und nationalen Vorschriften entsorgen.

⚠️ Zusätzliche Hinweise

  • Nur für den Einmalgebrauch – Mehrfachverwendung kann zu Infektionsrisiken führen.
  • Nicht auf offenen Wunden oder Schleimhäuten anwenden.
  • Kühl und trocken lagern, vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.
  • Biozidprodukt vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.

 

https://meditrade.net/wp-content/uploads/2025/01/pdb_duozid_2024-06.pdf

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Corona-Schutzmaßnahmen – ab Oktober 2022

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

 

Bundesweite Regelungen

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

 

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
  • Testpflicht:in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neue Informationen zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

– wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

 

Quelle: bundesregierung.de

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