Kindermaske Bunt | Hcare | 50er Box

  • Kindermaske
  • CE Zertifiziert
  • EU-Norm geprüft
  • Je Box á 50 Masken
  • Hoher Tragekomfort
  • Filtrationsrate über 98%
Menge ab Packungspreis Basispreis
1 6,99 0,140 /Stk.
20 6,49 0,130 /Stk.
40 5,99 0,120 /Stk.
60+ 5,49 0,110 /Stk.

Unser Preis:

6,99

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Art-Nr.: 06702-1B Kategorie Tags ,
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50er Box Kinder-Atemschutzmasken Typ IIR | Marke: Hcare | Farbe: bunt | MHD August 2025 

 

Bei diesem Produkt handelt es sich um CE-zertifizierte Typ IIR – Mundschutzmasken für Kinder.

Sie sind kleiner als normale Atemschutzmasken und daher für kleine Köpfe sehr gut geeignet. 

Bei diesen Masken handelt es sich um dreilagige Atemschutzmasken des Types IIR, somit gelten sie als medizinische Op-Masken.

Die Bakterienfiltrationsrate dieser Masken beträgt ≥ 98%.

Sie sind geruchlos, latex- sowie nylonfrei und antiallergisch.

Durch das weiche Material ist ein angenehmes Tragegefühl gewährleistet.

Der Nasenbügel kann individuell eingestellt werden, um einen perfekten Sitz zu gewährleisten.

 

Verpackungsinhalt:

1 Box á 5×10 Einwegmasken für Kinder

Hierbei beseht eine Box aus 5 verschiedenen Motiven die für den Alltag für Kinder sehr gut geeignet sind.

Durch die verschiedene Farb- und Motivkombination kann bei den Kindern eine fröhliche Ausstattung gewährleistet werden,

welches dafür sorgen kann, dass die Kinder sich mit den Masken wohlfühlen.

Die Motive in den Bildern sind Musterbilder, es sind immer unterschiedliche Muster je Box enthalten, wodurch keine explizite Auswahl an Motiven gegeben werden kann.

Das heißt je Box sind immer 5 verschiedene Motive in 10er Pack´s enthalten.

 

 

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Corona-Schutzmaßnahmen – ab Oktober 2022

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Ziel der Neuregelungen ist, vor allem den Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter zu verbessern. Was zu beachten ist – hier ein Überblick.

 

Bundesweite Regelungen

 

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

 

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)
  • Testpflicht:in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der offiziellen Seite der Bundesregierung unter folgendem Link:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

 

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neue Informationen zum Impfstatus:

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

– wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
– wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

 

Quelle: bundesregierung.de

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